§ 29 Geo. Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:
    1. a)Litera aBeamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,
    2. b)Litera bBeamte des Fachdienstes bei Gericht,
    3. c)Litera cBeamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien,
    4. d)Litera dBeamte des Kanzleidienstes,
    5. e)Litera eBeamte des Vollstreckungsdienstes und des Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,
    6. f)Litera fBeamte des allgemeinen Hilfsdienstes,
    7. g)Litera gVertragsbedienstete.
  2. (2)Absatz 2In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.
  3. (3)Absatz 3Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:
    1. a)Litera adie Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verlassenschaftssachen, in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in Grundbuchsachen, in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters;
    2. b)Litera bdie Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
    3. c)Litera cdie Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Grundbuchsabteilung bei Gerichten mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter;
    4. d)Litera ddie Leitung und Beaufsichtigung von mindestens fünf Geschäftsabteilungen gleicher Art bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften;
    5. e)Litera edie Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Vollstreckungsdienstes und die Leitung der gerichtlichen Auktionshalle;
    6. f)Litera fdie Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Einbringungsstelle;
    7. g)Litera gdie Geschäfte der Sachbearbeiter der Einbringungsstelle;
    8. h)Litera hdie Geschäfte des Verwahrungsbeamten bei den Oberlandesgerichten;
    9. i.Litera idie Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle;
    10. j)Litera jdie Geschäfte der Revisorin und des Revisors.
  4. (4)Absatz 4Zum Fachdienst bei Gericht gehören:
    1. a)Litera adie Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
    2. b)Litera bdie Geschäfte der Führung des Grundbuches;
    3. c)Litera cdie Geschäfte der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters;
    4. d)Litera ddie Geschäfte des konzeptiv tätigen Beamten in Justizverwaltungssachen (Präsidialsachen) bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;
    5. e)Litera edie Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe I. Instanz;die Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe römisch eins. Instanz;
    6. f)Litera fdie ausschließliche Verwendung als Rechnungsführer;
    7. g)Litera gdie ausschließliche Verwendung als Kostenbeamter;
    8. h)Litera hdie Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (Paragraph 56, Absatz 2, GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (Paragraph 56, Absatz 2, GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.
    9. i)Litera idie dauernde Verwendung als Schriftführer in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens 16 Verhandlungsstunden wöchentlich; dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer, wenn sie jährlich nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird.
  5. (5)Absatz 5Zum Kanzleidienst gehören:

    Leitung einer Geschäftsabteilung, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.

  6. (6)Absatz 6Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:

    Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach §§ 96, 171 IO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach Paragraphen 96,, 171 IO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.

  7. (7)Absatz 7Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:

    Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.

  8. (8)Absatz 8Zur Besorgung des Fachdienstes (Abs. 4) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.Zur Besorgung des Fachdienstes (Absatz 4,) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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