§ 35 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei jedem Gericht ist auch für folgende Dienste vorzusorgen:

1.

Einlaufdienst (§ 37),

2.

Zustell- und Vollstreckungsdienst (§§ 39 ff.),

3.

Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, § 171),

4.

Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, § 168),

5.

Geschäfte des Kostenbeamten, falls dieser nicht zugleich Leiter der Geschäftsabteilung ist (§ 209 Abs. 2),

6.

Geschäfte des Rechnungsführers,

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

8.

Inventar- und Materialverrechnung.

(2) Ob für diese Dienste eigene Geschäftsabteilungen gebildet werden oder ob ihre Besorgung (Beaufsichtigung) dem Leiter einer auch mit anderen Sachen befaßten Geschäftsabteilung anvertraut wird, hängt vom Umfange der zu besorgenden Geschäfte ab.

(3) Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des § 7 GBG. und der §§ 135, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (§ 49 Abs. 2), auf mehrere Beamte (§ 30 Abs. 4) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.

(4) Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Bei jedem Gericht ist auch für folgende Dienste vorzusorgen:

1.

Einlaufdienst (§ 37),

2.

Zustell- und Vollstreckungsdienst (§§ 39 ff.),

3.

Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, § 171),

4.

Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, § 168),

5.

Geschäfte des Kostenbeamten, falls dieser nicht zugleich Leiter der Geschäftsabteilung ist (§ 209 Abs. 2),

6.

Geschäfte des Rechnungsführers,

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

8.

Inventar- und Materialverrechnung.

(2) Ob für diese Dienste eigene Geschäftsabteilungen gebildet werden oder ob ihre Besorgung (Beaufsichtigung) dem Leiter einer auch mit anderen Sachen befaßten Geschäftsabteilung anvertraut wird, hängt vom Umfange der zu besorgenden Geschäfte ab.

(3) Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des § 7 GBG. und der §§ 135, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (§ 49 Abs. 2), auf mehrere Beamte (§ 30 Abs. 4) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.

(4) Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.

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