§ 332 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bediensteten der Einlaufstelle führen das Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch, das Scheckkontotagebuch, den Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen und das Postabholbuch. Einnahme- und Ausgabetagebuch einerseits und Scheckkontotagebuch anderseits sollen von verschiedenen Bediensteten geführt werden. Die Bediensteten der Einlaufstelle übernehmen alle an die Verwahrungsabteilung einlangenden Schriftstücke und versehen sie mit dem Eingangsvermerk.

(2) Alle bei der Verwahrungsabteilung einlangenden Geld- und Wertsendungen sowie die persönlichen Erläge und Einzahlungen übernehmen je zwei Bedienstete der Einlaufstelle gemeinsam, tragen sie in das nach GeoForm. Nr. 69 zu führende Einnahmetagebuch ein und übergeben sie noch am Tage des Einlangens den zuständigen Bediensteten des inneren Dienstes.

(3) Je zwei Bedienstete der Einlaufstelle übernehmen ferner gemeinsam von den Bediensteten des inneren Dienstes die zur Ausfolgung vorbereiteten Werte und Folgen sie gemeinsam unmittelbar den Parteien aus oder besorgen die Versendung durch die Post, wobei sie Wertsendungen gemeinsam verpacken und versiegeln. Sie haben die Ausfolgungen (§§ 315 ff.), die Überweisungen von Verwahrungsgebühren (§ 358 Abs. 1), die Rückzahlung von Verwahrungsgebühren (§ 357) und die Auslagen in das nach GeoForm. Nr. 70 zu führende Ausgabetagebuch einzutragen, und zwar Auszahlungen im Wege des Scheckkontos mit dem Tage der Ausstellung des Schecks (der Überweisung).

(4) Falls es der Umfang der Geschäfte erfordert, kann der Leiter der Verwahrungsabteilung anordnen, daß für den nicht baren Zahlungsverkehr Tagesnachweisungen nach GeoForm Nr. 71, getrennt für Ein- und Auszahlungen, geführt werden. In diesem Falle werden in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch bloß die aus der Tagesnachweisung sich ergebenden Tagessummen eingetragen. Der mit der Führung der Tagesnachweisung betraute Bedienstete hat deren Übergabe zur Eintragung in das Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch, der mit der Führung dieser Bücher betraute Bedienstete die Buchung der Tagessumme durch seine Unterschrift in der Tagesnachweisung zu bestätigen.

(5) Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch sind am Monatsende abzuschließen; hiezu sind die Beträge in den einzelnen Spalten zusammenzurechnen; durch Gegenüberstellung der entsprechenden Summen der Einnahmen und Ausgaben ist der Bestand in den einzelnen Spalten zu ermitteln und auf den nächsten Monat zu übertragen. Die Summe dieser Überträge ergibt den Kassensollbestand. Er muß gleich sein dem Istbestand, das ist der Barbestand, vermehrt um das Guthaben laut Scheckkontotagebuch und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. 5). Der Abschluß ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung zu prüfen und dann von ihm und den Bediensteten der Einlaufstelle zu unterschreiben.

(6) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel des Leiters der Verwahrungsabteilung oder eines Bediensteten der Einlaufstelle sowie bei jeder Prüfung des Einnahmetagebuches oder Ausgabetagebuches, insbesondere gelegentlich einer Amtsuntersuchung der Verwahrungsabteilung, zu ziehen. Der Abschluß ist in diesen Fällen nicht in der Betrags-, sondern in der Gegenstandsspalte durchzuführen und die Rechnung nicht neu zu beginnen (der Kassenrest nicht vorzutragen). Die Spalten sind vielmehr bis zum Schluß des Monats fortzuführen.

(7) Nach Vornahme eines Abschlusses darf eine Änderung von Beträgen nicht mehr vorgenommen werden; eine Berichtigung geschieht durch Neueintragung des Fehlbetrages oder Überschusses.

(8) Überschüsse, die nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden können, sind als Einnahmen des Bundesschatzes zu verrechnen und auf das Postschecksubkonto des Oberlandesgerichtspräsidiums zu überweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie in das Hinterlegungsgeldbuch einzutragen. Fehlbeträge sind grundsätzlich sogleich zu ersetzen.

(9) In dem nach GeoForm. Nr. 72 zu führenden Scheckkontotagebuch werden die Einnahmen an Hand der einlangenden Kontoauszüge, die Ausgaben an Hand der Schecks (Überweisungen), unter Hinweis auf die betreffenden Posten des Einnahmetagebuches und Ausgabetagebuches verzeichnet. Einzahlungen überschüssiger Barbeträge auf das eigene Scheckkonto werden an Hand des postamtlich bestätigten Empfängerabschnittes des Erlagscheines eingetragen; eine Buchung im Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch findet nicht statt. Überweisungen und Verstärkungen nach § 330 Abs. 5 sind außerdem an Hand der Kontoauszüge in dem Durchlaufervormerk einzutragen; eine Buchung im Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch entfällt.

(10) Werden im Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, in den Tagesnachweisungen oder im Scheckkontotagebuch Ausbesserungen notwendig, so müssen sie, sofern nicht Abs. 7 Anwendung findet, so vorgenommen werden, daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben; der Änderung ist das Namenszeichen der Bediensteten und das Datum beizusetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 332 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 332 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 332 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 332 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 332 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 331 Geo.
§ 333 Geo.