§ 24 Geo. Zeitliche Beschränkung des Parteienverkehrs

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Für(1) Der Verkehr nicht vorgeladener Parteien in den Gerichtsbetrieb gelten folgende Regelungen:Amtsräumen des Gerichtes kann vom Gerichtsvorsteher auf bestimmte Stunden - mindestens vier im Tage - beschränkt werden. Diese Bestimmung findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung. Hinsichtlich des Grundbuches, des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters bedarf die Anordnung des Gerichtsvorstehers der Genehmigung durch den des übergeordneten Gerichtshofes.

1.

Der Parteienverkehr ist auf das zur Wahrung der Verfahrens- und Parteienrechte erforderliche Ausmaß zu beschränken. Damit diese Rechte in vollem Umfang wahrgenommen werden können, hat die Dienststellenleitung die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen und diese in geeigneter Form kundzumachen.

2.

Die Einschränkung des Parteienverkehrs findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung.

3.

§ 54 bleibt von diesen Regelungen unberührt.

(2) Außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit werden nur in dringenden Fällen Anträge und Erklärungen zu Protokoll genommen, Akteneinsicht, Auskünfte und Beglaubigungen erteilt.

(3) Wenn Personen, die wegen Entfernung ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen den Gang zu Gericht nur schwer wiederholen können, bei Gericht erschienen sind, ist ihr Vorbringen als dringlich im Sinne des vorangehenden Abs. 2 und im Sinne des § 54 Abs. 1 anzusehen. Ganz kurze Auskünfte, deren Ablehnung nicht weniger Zeit erfordert als die Erteilung, sollen in der Regel nicht verweigert werden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 14.03.2020 bis 30.06.2020

Für(1) Der Verkehr nicht vorgeladener Parteien in den Gerichtsbetrieb gelten folgende Regelungen:Amtsräumen des Gerichtes kann vom Gerichtsvorsteher auf bestimmte Stunden - mindestens vier im Tage - beschränkt werden. Diese Bestimmung findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung. Hinsichtlich des Grundbuches, des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters bedarf die Anordnung des Gerichtsvorstehers der Genehmigung durch den des übergeordneten Gerichtshofes.

1.

Der Parteienverkehr ist auf das zur Wahrung der Verfahrens- und Parteienrechte erforderliche Ausmaß zu beschränken. Damit diese Rechte in vollem Umfang wahrgenommen werden können, hat die Dienststellenleitung die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen und diese in geeigneter Form kundzumachen.

2.

Die Einschränkung des Parteienverkehrs findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung.

3.

§ 54 bleibt von diesen Regelungen unberührt.

(2) Außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit werden nur in dringenden Fällen Anträge und Erklärungen zu Protokoll genommen, Akteneinsicht, Auskünfte und Beglaubigungen erteilt.

(3) Wenn Personen, die wegen Entfernung ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen den Gang zu Gericht nur schwer wiederholen können, bei Gericht erschienen sind, ist ihr Vorbringen als dringlich im Sinne des vorangehenden Abs. 2 und im Sinne des § 54 Abs. 1 anzusehen. Ganz kurze Auskünfte, deren Ablehnung nicht weniger Zeit erfordert als die Erteilung, sollen in der Regel nicht verweigert werden.

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