§ 21 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.

(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach § 37 GOG. § 7 Abs. 3 JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:

1.

in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (§ 35 GOG.);

2.

in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (§ 38 Abs. 2 GOG.);

3.

in Strafsachen vom Vorsitzenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.

(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach § 37 GOG. § 7 Abs. 3 JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:

1.

in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (§ 35 GOG.);

2.

in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (§ 38 Abs. 2 GOG.);

3.

in Strafsachen vom Vorsitzenden.

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