§ 205 Geo. 1. Freimachungspflicht des Absenders

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsPostsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (Paragraph 201, Absatz 3,):
    1. a)Litera adie von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;die von Dienstellen (Paragraph 201, Absatz 2,) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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