Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsPostsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
(2)Absatz 2Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (Paragraph 201, Absatz 3,):
a)Litera adie von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;die von Dienstellen (Paragraph 201, Absatz 2,) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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