(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):
a) | die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen; | |||||||||
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001) |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
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