(1) Gebühren sind – ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 – unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen und vorzuschreiben.
(2) Kosten nach § 1 Z 5 GEG, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sind, wenn sie 300 Euro nicht übersteigen, in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben.
(3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vom Rechtsprechungsorgan mit Beschluss zu bestimmen, wenn von der Eintreibung der Kosten nicht abgesehen wird (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Kosten nicht für uneinbringlich erklärt werden (§ 391 Abs. 2 StPO). In den Beschluss ist gegebenenfalls ein Vorbehalt aufzunehmen, dass noch nicht fällige Kosten später festgesetzt werden.
(4) Hat das Rechtsprechungsorgan irrtümlich einen Beschluss über die Höhe und Zahlungspflicht von Gebühren und Kosten nicht gefasst, so ist er vom Leiter oder der Leiterin der Geschäftsabteilung darauf aufmerksam zu machen. Unterbleibt die Beschlussfassung weiterhin, so ist der Akt dem Revisor nach den Bestimmungen des § 283 Abs. 3 und 4 zur Antragstellung weiterzuleiten.
(5) Soweit die Berechnung und Vorschreibung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist sie auf der Außenseite des Akts ersichtlich zu machen (zum Beispiel „Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2013, Paraphe“).
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