Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie für das Gericht bestimmten Sendungen und Bezugscheine, die einlangenden Rückscheine und die wegen Unzustellbarkeit zurücklangenden eigenen Sendungen des Gerichtes sind täglich, nach Bedarf mehrmals im Tage, beim Postamt abzuholen. Wenn es zweckmäßiger ist, kann das Gericht für einzelne Arten, allenfalls für sämtliche Sendungen, statt Abholung, die Zustellung durch die Post verlangen.
(2)Absatz 2Telegramme und Eilsendungen werden dem Gerichte stets von der Post zugestellt.
(3)Absatz 3Langen bei Gericht Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe ein, die in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht gehören (§ 287), so ist nach § 295 vorzugehen; mit Postanweisungen (Zahlungsanweisungen), womit Beträge einlangen, die nach § 287 bei der Verwahrungsabteilung zu erlegen sind, ist nach § 293 zu verfahren.Langen bei Gericht Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe ein, die in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht gehören (Paragraph 287,), so ist nach Paragraph 295, vorzugehen; mit Postanweisungen (Zahlungsanweisungen), womit Beträge einlangen, die nach Paragraph 287, bei der Verwahrungsabteilung zu erlegen sind, ist nach Paragraph 293, zu verfahren.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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