Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWechselt die Zuständigkeit zur Führung des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1 GEG) zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen.Wechselt die Zuständigkeit zur Führung des Grundverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen.
(2)Absatz 2Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid (§ 7 Abs. 1 GEG) und das daran anschließende Verfahren sowie in den Fällen des § 209 Abs. 2 bleibt diejenige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Sie hat die nach ihr im selben Grundverfahren zuständig gewordene Vorschreibungsbehörde vom Ausgang des Vorschreibungsverfahrens zu verständigen.Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) und das daran anschließende Verfahren sowie in den Fällen des Paragraph 209, Absatz 2, bleibt diejenige Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Sie hat die nach ihr im selben Grundverfahren zuständig gewordene Vorschreibungsbehörde vom Ausgang des Vorschreibungsverfahrens zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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