Die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) hat im Fall des § 13 Abs. 1 GEG von der Vorschreibung der Gebühren und Kosten abzusehen und das Unterbleiben der Vorschreibung in der in § 214 Abs. 2 genannten Weise unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; soweit die Berechnung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist auf diesen Vermerk auf der Außenseite des Aktes unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel „Kostenberechnung unterblieben, S. 25“).
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