Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Vorsteher mehrerer Gerichte, die sich in demselben Gebäude befinden, sollen einverständlich die Einrichtung treffen, daß der Posteinlauf ihrer Gerichte gemeinsam abgeholt wird und daß Postsendungen ihrer Gerichte gemeinsam zur Post gebracht und aufgegeben werden. Kommt ein Einverständnis nicht zustande, so kann diese Einrichtung auf Antrag eines der Gerichtsvorsteher vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes angeordnet werden.
(2)Absatz 2Auch für den Gerichtshof I. Instanz und die Staatsanwaltschaft soll die Post gemeinsam aufgegeben und abgeholt werden.Auch für den Gerichtshof römisch eins. Instanz und die Staatsanwaltschaft soll die Post gemeinsam aufgegeben und abgeholt werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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