Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:
1.Ziffer einsvon der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (§§ 68, 71 ZPO.);von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (Paragraphen 68,, 71 ZPO.);
2.Ziffer 2bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (§ 70 ZPO.).bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (Paragraph 70, ZPO.).
(2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.
(3)Absatz 3Diese Bestimmungen gelten in anderen bürgerlichen Rechtssachen, in Verwaltungssachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.
(Anm.: Abs. 4 aufgehobendurch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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