(1) Wenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:
1. | von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (§§ 68, 71 ZPO.); | |||||||||
2. | bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (§ 70 ZPO.). |
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.
(3) Diese Bestimmungen gelten in anderen bürgerlichen Rechtssachen, in Verwaltungssachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
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