Der Abholer hat die übernommenen Briefsendungen, Rückscheine und zurücklangenden Gerichtsbriefe sofort dem Bediensteten der Einlaufstelle abzuliefern. Ist ein für das Gericht bestimmter Brief mit einem Rückschein versehen, so versieht der Bedienstete der Einlaufstelle den Rückschein mit dem Eingangsvermerk und seiner Unterschrift und stellt ihn dem Abholer zur Überbringung an das Postamt zurück.
0 Kommentare zu § 198 Geo.