Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsGebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG vorliegt, sind von der nach § 6 Abs. 1 GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (§ 6 Abs. 2 GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).Gebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GEG vorliegt, sind von der nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).
(2)Absatz 2Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach Paragraph 35, EO gegen Zahlungsaufträge ist die Vorschreibungsbehörde (Absatz eins,) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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