§ 205 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.

(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):

a)

die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;

b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.

(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):

a)

die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;

b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten