Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der in § 173 für einzelne Akten und einzelne Aktenstücke festgesetzten Ausnahmen sind nach Ablauf folgender Zeiten auszuscheiden:Unbeschadet der in Paragraph 173, für einzelne Akten und einzelne Aktenstücke festgesetzten Ausnahmen sind nach Ablauf folgender Zeiten auszuscheiden:
1.Ziffer einsAkten des streitigen Verfahrens (§ 385) nach 30 Jahren;Akten des streitigen Verfahrens (Paragraph 385,) nach 30 Jahren;
2.Ziffer 2Akten des Mahnverfahrens und Exekutionsakten nach 15 Jahren;
3.Ziffer 3Kündigungsakten (§ 389), die nicht ins Streitregister übertragen wurden, nach drei Jahren;Kündigungsakten (Paragraph 389,), die nicht ins Streitregister übertragen wurden, nach drei Jahren;
4.Ziffer 4Akten des außerstreitigen Verfahrens, Akten, die reine Grundbuchsstücke sind, und Nc-Akten (mit Ausnahme der in Z 6 genannten) nach 30 Jahren; doch dürfen Abhandlungsakten, wenn der Erblasser eine Substitution angeordnet hat, erst vernichtet werden, wenn auch der Substitutionsfall erledigt ist;Akten des außerstreitigen Verfahrens, Akten, die reine Grundbuchsstücke sind, und Nc-Akten (mit Ausnahme der in Ziffer 6, genannten) nach 30 Jahren; doch dürfen Abhandlungsakten, wenn der Erblasser eine Substitution angeordnet hat, erst vernichtet werden, wenn auch der Substitutionsfall erledigt ist;
5.Ziffer 5Akten des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens nach zehn Jahren, doch müssen die Aktenstücke, aus denen sich der Abschluß, der Inhalt und die Bestätigung eines Ausgleiches oder Zwangsausgleiches ergibt, ferner die Anmeldungsverzeichnisse und die dazugehörigen Protokolle durch 30 Jahre aufbewahrt werden:
6.Ziffer 6Akten des Firmenanfallsregisters, die zu einer Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister, sowie im Nc-Register eingetragene Schiffsregisterakten, die zu einer Eintragung in das Schiffsregister nicht geführt haben, nach zehn Jahren, Akten des Handels- und Genossenschaftsregisters und des Schiffsregisters sowie die Handblätter nach 15 Jahren nach Löschung der Firma oder des Schiffes im Register;
7.Ziffer 7Zustellausweise, die abgesondert verwahrt werden (§ 371 Abs. S), in Grundbuchssachen nach zehn Jahren, sonst nach drei Jahren;Zustellausweise, die abgesondert verwahrt werden (Paragraph 371, Abs. S), in Grundbuchssachen nach zehn Jahren, sonst nach drei Jahren;
8.Ziffer 8alle Akten der Gerichte I. Instanz über das Strafverfahren einschließlich der Ns-Akten nach 30 Jahren, wenn aber eine Verurteilung wegen Verbrechens erfolgte, nach 50 Jahren;alle Akten der Gerichte römisch eins. Instanz über das Strafverfahren einschließlich der Ns-Akten nach 30 Jahren, wenn aber eine Verurteilung wegen Verbrechens erfolgte, nach 50 Jahren;
9.Ziffer 9die Akten der Rechtsmittelgerichte in Zivil- und Strafsachen nach zehn Jahren;
10.Ziffer 10Akten der Miet- und Grundverkehrskommissionen sowie der Pachtämter nach zehn Jahren;
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,)
12.Ziffer 12Akten von Justizverwaltungssachen nach 30 Jahren.
(2)Absatz 2Die Fristen zu Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnen, unbeschadet der besonderen Anordnung zu Z 6, mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Angelegenheit die letzte Verfügung erging. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Für Akten über das Strafverfahren beginnen die Fristen mit dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Sache im Register abgestrichen worden ist. Die Fristen zu Abs. 1 Z 11 beginnen mit dem 1. Jänner, der auf die Errichtung des Geschäftsstückes folgt, doch dürfen die Personalakten bei den Oberlandesgerichten erst 20 Jahre, nachdem der Richter oder sonstige Bedienstete aus dem Dienste geschieden ist, ausgeschieden werden.Die Fristen zu Absatz eins, Ziffer eins bis 10 beginnen, unbeschadet der besonderen Anordnung zu Ziffer 6,, mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Angelegenheit die letzte Verfügung erging. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Für Akten über das Strafverfahren beginnen die Fristen mit dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Sache im Register abgestrichen worden ist. Die Fristen zu Absatz eins, Ziffer 11, beginnen mit dem 1. Jänner, der auf die Errichtung des Geschäftsstückes folgt, doch dürfen die Personalakten bei den Oberlandesgerichten erst 20 Jahre, nachdem der Richter oder sonstige Bedienstete aus dem Dienste geschieden ist, ausgeschieden werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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