(1) Die im Handlager (§ 171 Abs. 1) gesammelten Akten sind in der Regel jahrgangsweise an das Aktenlager abzugeben. Wenn die Register nicht gleichzeitig mit den Akten abgegeben werden, kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für die Akten, die in der Zahlenfolge fehlen, Zettel eingelegt werden, die über den Verbleib der fehlenden Akten Auskunft geben.
(2) Register und ähnliche Geschäftsbehelfe sind, soweit sie überhaupt aufbewahrt werden müssen (§ 175 Abs. 1), an das Aktenlager abzugeben, sobald alle Sachen abgestrichen sind und die Register (Behelfe) in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt werden.
(3) Aus dem Aktenlager darf ein Akt nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden, die außer dem Aktenzeichen und dem Namen des Empfängers auch die Bezeichnung der Sache enthalten muß, zu der der Akt genommen wird. Die Empfangsbestätigung ist an die Stelle des ausgefolgten Aktes einzulegen. Der Gerichtsvorsteher kann auch anordnen, daß für die Ausgabe von Akten aus dem Aktenlager an die Geschäftsabteilungen Listen geführt werden, in denen der Leiter der Geschäftsabteilung die Ausfolgung aus dem Lager, der Leiter des Aktenlagers die Rückstellung der Akten bestätigt.
(4) Zur Auffindung der Akten im Aktenlager dienen die Namenverzeichnisse und Register, die seinerzeit bei Bearbeitung der Sache geführt wurden. Die nach § 171 Abs. 5 abgesondert verwahrten Akten, ferner die Akten, die nach §§ 173 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 177 Abs. 1 dauernd verwahrt werden, sind besonders zu verzeichnen (Archivalien).
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