(1) Wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß die Geschäftsstelle die dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften entsprechenden Zustellungen und das sonst zur Ausführung der richterlichen Erledigung Erforderliche auch ohne ausdrückliche Zustellverfügung oder Weisung ordnungsgemäß ausführen wird, können in bürgerlichen Rechtsachen Zustellverfügungen und Weisungen nach §§ 123 bis 128 entfallen.
(2) Hingegen bedarf es in den in §§ 130 bis 133 behandelten Fällen stets einer schriftlichen Anordnung. Hat der Richter eine nach diesen Bestimmungen erforderliche Anordnung nicht getroffen, so hat die Geschäftsabteilung den Richter um Ergänzung der Erledigung zu ersuchen.
(3) In den Fällen des § 130 Z 6 bis 9 und des § 131 Z 6 bis 9 kann jedoch der Leiter der Geschäftsabteilung die Erledigung auch selbst ergänzen, wenn es sich um den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle handelt oder wenn er darüber hinaus in Geschäften dieser Art hinlänglich Übung besitzt. Die in dieser Hinsicht erforderlichen allgemeinen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen. Nur die in den Schlußsätzen der Z 6 in §§ 130 und 131 dem Richter selbst vorbehaltenen Anordnungen dürfen ebensowenig wie Anordnungen nach §§ 130 Z 1 bis 5 und 131 Z 1 bis 5 vom Leiter der Geschäftsabteilung getroffen werden.
(4) In Strafsachen hat stets der Richter Zustellverfügung und Weisungen zu erlassen; in Grundbuchssachen ist mit Rücksicht auf den Inhalt des Bescheides (§ 114 Abs. 4) eine abgesonderte Zustellverfügung entbehrlich.
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