Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn der ZV. kann auch auf eine frühere ZV. im selben Akt, allenfalls mit den erforderlichen Ergänzungen, verwiesen werden, zum Beispiel „ZV. 1 bis 4 wie ONr. 7., 5. Dr. Otto Zorn“.
(2)Absatz 2Wenn in einem Verfahren voraussichtlich wiederholt an eine größere Zahl der Beteiligten zuzustellen ist, wie bei Zwangsversteigerungen, größeren Abhandlungen, Konzessionsverpachtungen usw., ist für die ZV. ein Zustellblatt nach GeoForm. Nr. 29 anzulegen (§ 398 Abs. 2 und 3).Wenn in einem Verfahren voraussichtlich wiederholt an eine größere Zahl der Beteiligten zuzustellen ist, wie bei Zwangsversteigerungen, größeren Abhandlungen, Konzessionsverpachtungen usw., ist für die ZV. ein Zustellblatt nach GeoForm. Nr. 29 anzulegen (Paragraph 398, Absatz 2 und 3).
(3)Absatz 3Beschlüsse, die für den Empfänger in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung sind, müssen, wenn es die Rücksicht auf seinen Geschäfts- oder Dienstbetrieb erfordert, in mehrfacher Ausfertigung zugestellt werden, zum Beispiel:
(4)Absatz 4Wenn eine Beschlußausfertigung dem Akte derselben oder einer anderen Sache anzuschließen ist, ist auch dies in der ZV. anzuordnen.
In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
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