Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWenn ein Geschäftsstück zugestellt werden soll sowie den Weg und die Art der Zustellung bestimmt der Richter durch einen Beisatz zur Urschrift (Zustellverfügung, gekürzt ZV.). In gleicher Weise können der Geschäftsstelle besondere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (§ 128) erteilt werden.Wenn ein Geschäftsstück zugestellt werden soll sowie den Weg und die Art der Zustellung bestimmt der Richter durch einen Beisatz zur Urschrift (Zustellverfügung, gekürzt ZV.). In gleicher Weise können der Geschäftsstelle besondere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (Paragraph 128,) erteilt werden.
(2)Absatz 2Im Verfahren vor dem Senate kann in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten der Vorsitzende (§ 89 Abs. 2 ZPO.), in außerstreitigen Rechtsachen der Berichterstatter (§ 38 GOG.) Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung erlassen.Im Verfahren vor dem Senate kann in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten der Vorsitzende (Paragraph 89, Absatz 2, ZPO.), in außerstreitigen Rechtsachen der Berichterstatter (Paragraph 38, GOG.) Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung erlassen.
(3)Absatz 3In der ZV. werden die Personen und Stellen, denen zugestellt werden soll, entweder namentlich oder durch Anführung ihrer Stellung im Verfahren oder durch Hinweis auf mit Farbstift, durch Ziffern u. dgl. hervorgehobene Stellen im Akte bezeichnet. Wenn die Anschriften nicht leicht ins Auge fallen, sind sie in der ZV. beizufügen oder durch Hinweis auf Seitenzahlen u. dgl. leicht auffindbar zu machen.
(4)Absatz 4Ist eine Partei in bürgerlichen Rechtsachen durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist diesem zuzustellen, auch wenn es nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Im Strafverfahren hat die ZV. stets anzugeben, ob an den Verteidiger oder an den Vertreter oder die von ihm vertretene Person oder, ob sowohl dieser als auch ihrem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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