§ 123 Geo. Allgemeines über die Zustellverfügungen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wenn ein Geschäftsstück zugestellt werden soll sowie den Weg und die Art der Zustellung bestimmt der Richter durch einen Beisatz zur Urschrift (Zustellverfügung, gekürzt ZV.). In gleicher Weise können der Geschäftsstelle besondere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (§ 128) erteilt werden.

(2) Im Verfahren vor dem Senate kann in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten der Vorsitzende (§ 89 Abs. 2 ZPO.), in außerstreitigen Rechtsachen der Berichterstatter (§ 38 GOG.) Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung erlassen.

(3) In der ZV. werden die Personen und Stellen, denen zugestellt werden soll, entweder namentlich oder durch Anführung ihrer Stellung im Verfahren oder durch Hinweis auf mit Farbstift, durch Ziffern u. dgl. hervorgehobene Stellen im Akte bezeichnet. Wenn die Anschriften nicht leicht ins Auge fallen, sind sie in der ZV. beizufügen oder durch Hinweis auf Seitenzahlen u. dgl. leicht auffindbar zu machen.

(4) Ist eine Partei in bürgerlichen Rechtsachen durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist diesem zuzustellen, auch wenn es nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Im Strafverfahren hat die ZV. stets anzugeben, ob an den Verteidiger oder an den Vertreter oder die von ihm vertretene Person oder, ob sowohl dieser als auch ihrem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 123 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 123 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 123 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 123 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 123 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 122 Geo.
§ 124 Geo.