§ 92 GuKG Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfaßtumfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweilsmindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen eines Dienstverhältnisses,
    2. 2.Ziffer 2in Form einer Teilzeitausbildung oder
    3. 3.Ziffer 3in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
    absolviert werden. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 3) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Z 3 spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.absolviert werden. In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 100, Absatz 3,) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Ziffer 3, spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (§ 95) berechtigt,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (Paragraph 95,) berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten gemäß § 84 Abs. 3 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte undTätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 3, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte und
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und KrankenpflegeTätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 4, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins, eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
    durchzuführen.
  4. (2)Absatz 2Die Ausbildung in der Pflegefachassistenz dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 3 200 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
  5. (3)Absatz 3Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 können auchDie Ausbildungen gemäß Absatz eins und 2 können auch
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen eines Dienstverhältnisses,
    2. 2.Ziffer 2in Form einer Teilzeitausbildung oder
    3. 3.Ziffer 3in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
    absolviert werden.
  6. (4)Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß § 83 bzw. § 83a unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß Paragraph 83, bzw. Paragraph 83 a, unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 17.02.2004 bis 31.08.2016
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfaßtumfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweilsmindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen eines Dienstverhältnisses,
    2. 2.Ziffer 2in Form einer Teilzeitausbildung oder
    3. 3.Ziffer 3in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
    absolviert werden. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 3) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Z 3 spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.absolviert werden. In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 100, Absatz 3,) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Ziffer 3, spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (§ 95) berechtigt,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (Paragraph 95,) berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten gemäß § 84 Abs. 3 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte undTätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 3, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte und
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und KrankenpflegeTätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 4, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer eins, eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
    durchzuführen.
  4. (2)Absatz 2Die Ausbildung in der Pflegefachassistenz dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 3 200 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
  5. (3)Absatz 3Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 können auchDie Ausbildungen gemäß Absatz eins und 2 können auch
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen eines Dienstverhältnisses,
    2. 2.Ziffer 2in Form einer Teilzeitausbildung oder
    3. 3.Ziffer 3in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
    absolviert werden.
  6. (4)Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß § 83 bzw. § 83a unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß Paragraph 83, bzw. Paragraph 83 a, unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten