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(1) Die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfaßtumfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweilsmindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe kannPflegefachassistenz dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 3 200 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(3) Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch
1. | im Rahmen eines Dienstverhältnisses, | |||||||||
2. | in Form einer Teilzeitausbildung oder | |||||||||
3. | in Verbindung mit einer anderen Ausbildung | |||||||||
absolviert werden. |
(34) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (§ 95)die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß § 83 bzw. § 83a unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
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(1) Die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfaßtumfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweilsmindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe kannPflegefachassistenz dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 3 200 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(3) Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch
1. | im Rahmen eines Dienstverhältnisses, | |||||||||
2. | in Form einer Teilzeitausbildung oder | |||||||||
3. | in Verbindung mit einer anderen Ausbildung | |||||||||
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(34) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (§ 95)die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß § 83 bzw. § 83a unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
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