§ 69 GuKG Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2032

(1) Die Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben Monate und umfaßt mindestens 1 000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Spezielle Pflege im Operationsbereich

2.

Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete

3.

Hygiene und Medizintechnik

4.

Planung und Organisation im Operationsbereich

5.

Kommunikation.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2032

(1) Die Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben Monate und umfaßt mindestens 1 000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Spezielle Pflege im Operationsbereich

2.

Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete

3.

Hygiene und Medizintechnik

4.

Planung und Organisation im Operationsbereich

5.

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