§ 68a GuKG Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz einsFür die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasstDie spezielle Sonderausbildung gemäß Absatz eins, umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 unddie gemeinsame Basisausbildung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, und
    2. 2.Ziffer 2eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.
  3. (3)Absatz 3Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Paragraph 68, Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsSpezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich
    2. 2.Ziffer 2Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
  4. (4)Absatz 4Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 28a, 30 und 32 sind anzuwenden.Die Paragraphen 28 a,, 30 und 32 sind anzuwenden.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 20.10.2007 bis 01.08.2016
  1. (1)Absatz einsFür die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasstDie spezielle Sonderausbildung gemäß Absatz eins, umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 unddie gemeinsame Basisausbildung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, und
    2. 2.Ziffer 2eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.
  3. (3)Absatz 3Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Paragraph 68, Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsSpezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich
    2. 2.Ziffer 2Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
  4. (4)Absatz 4Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 28a, 30 und 32 sind anzuwenden.Die Paragraphen 28 a,, 30 und 32 sind anzuwenden.

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