Gesamte Rechtsvorschrift GütbefG

Güterbeförderungsgesetz 1995

GütbefG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.03.2022

ABSCHNITT I-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 GütbefG Geltungsbereich


(1) Dieses Bundesgesetz gilt für

1.

die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,

2.

den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen,

3.

die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen sowie

4.

die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit den in Z 1 genannten Kraftfahrzeugen.

Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für:

1.

die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im innerstaatlichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt und

2.

die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 2 500 kg nicht übersteigt.

(3) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 7 Abs. 2, § 10 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

(4) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

ABSCHNITT II-Besondere Bestimmungen über die Konzession

§ 2 GütbefG Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen


(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).

(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:

1.

für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im innerstaatlichen Verkehr;

2.

für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im grenzüberschreitenden Verkehr

3.

für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im grenzüberschreitenden Verkehr.

(3) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr berechtigen auch zur Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs. Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr berechtigen zu jeder gewerbsmäßigen Güterbeförderung, bei der Ausgangsort und Ziel der Fahrt im Inland liegen. Konzessionen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 berechtigen auch zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3.

(4) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 2 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 und die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 anzuschließen. Die Frist für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Konzession richtet sich nach § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr 51, mit der Maßgabe, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Belege bei der Behörde eingelangt sind, eine Frist von drei Monaten gemäß Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht überschritten werden darf.

§ 3 GütbefG Umfang der Konzession


(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.

(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

(2a) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und gemäß § 3 Abs. 1 ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

§ 4 GütbefG Ausnahmen von der Konzessionspflicht


Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

1.

für die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes;

2.

für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994;

3.

für den Werkverkehr (§ 10);

4.

für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;

5.

für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

a)

in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;

b)

in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.

§ 5 GütbefG Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession


(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:

1.

die Zuverlässigkeit,

2.

die finanzielle Leistungsfähigkeit,

3.

die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und

4.

eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.

Der Bewerber um eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.

(1b) Bewerber um eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, sind vom Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 befreit.

(2) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1.

der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2.

dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

3.

der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a)

die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)

die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfungskommissionen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes zu bestellen.

(6) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

1.

die Form und Dauer der Prüfung,

2.

die Anforderungen an die Prüfer,

3.

nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

4.

die auszustellenden Bescheinigungen nach Abs. 4,

5.

nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

6.

die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gewährleisten,

7.

die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

8.

die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie

9.

die Voraussetzung für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr festzulegen.

(7) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

1.

bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;

2.

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.

(8) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 7 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.

(9) Die in Abs. 7 und 8 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.

§ 5a GütbefG Verkehrsleiter


(1) Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.

(2) Wird festgestellt, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.

(3) Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a Abs. 3 Z 3 einzutragen.

(4) Die Bestimmungen des Artikel 13 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gelten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 über die Fortbetriebsrechte.

§ 6 GütbefG Bestimmungen über die Gewerbeausübung


(1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Z 1 zulässig.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

(3) Der Lenker hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1.

Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen;

2.

sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

(5) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere aus Anlass der Durchführung von Großbauvorhaben, bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten, kann der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers einer Konzession nach § 2 Abs. 2 Z 1 die Ausübung des innerstaatlichen Güterverkehrs mit einer bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen. Die Bewilligung hat den besonderen Anlass, die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge anzuführen.

§ 6a GütbefG Weitere Betriebsstätten


(1) Für weitere Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für die dort betriebenen Kraftfahrzeuge über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt.

(2) Werden die erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebstätte zu untersagen.

§ 7 GütbefG Verkehr über die Grenze


(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.

Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,

2.

Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3.

Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4.

aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist – ausgenommen für die in Art. 8 Abs. 1, 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer - verboten; sie ist nur gestattet,

1.

wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, sowie

2.

im Rahmen des Vor- oder Nachlaufs im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr mit einem in einem EWR-Staat zugelassenen Kraftfahrzeug; durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr vorliegt und welche Nachweise mitzuführen sind.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Kabotagevereinbarungen mit Drittländern aufgrund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

1.

die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,

2.

die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,

3.

die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und

4.

etwaige Meldepflichten der Behörden.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen.

(5) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich des Mitführens und der ordnungsgemäßen Erfassung der Fahrten im Fahrtenberichtsheft gemäß Anhang 7 des Handbuches der Europäischen Verkehrsministerkonferenz festzulegen.

§ 7a GütbefG Gemeinschaftslizenz


(1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und die beglaubigten Kopien entsprechen dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1072/09. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Gemeinschaftslizenz wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.

(3) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 24a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „G“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

(4) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Burgenland: B

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Kärnten: K

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Niederösterreich: N

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Oberösterreich: O

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Salzburg: S

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Steiermark: ST

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Tirol: T

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Vorarlberg: V

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Wien: W.

(5) Abgesehen von dem in § 3 Abs. 2a geregelten Fall, sind die Gemeinschaftslizenz sowie sämtliche Abschriften unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben, wenn

1.

die Gewerbeberechtigung gemäß § 85 GewO 1994 endigt oder

2.

die Konzession wegen Nichterfüllung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 entzogen wird.

§ 7b GütbefG Fahrerbescheinigung


(1) Die Fahrerbescheinigung entspricht dem Muster in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1072/09. Die Gestaltung der Fahrerbescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Fahrerbescheinigung wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung der Fahrerbescheinigung gemäß Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 nicht mehr vor, ist die Fahrerbescheinigung der ausstellenden Behörde rückzuerstatten.

§ 8 GütbefG Erlangung der Berechtigungen


(1) Die Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 3 wird für einzelne Güterbeförderungen erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann den Landeshauptmann sowie im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektionen, in dessen oder deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wird, gegebenenfalls unter Beschränkungen hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, die Bewilligungen nach § 7 Abs. 1 Z 3 in seinem Namen und Auftrag zu erteilen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

(3) Auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 4 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.

(4) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, dass die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese - je nach der Art der vorgesehenen Beförderung - entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 5 zu erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Abs. 4 in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.

(6) Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug von Kontingenterlaubnissen sind die gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu hören.

§ 9 GütbefG


(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

(2) Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 4, BGBl. I Nr. 18/2022)

(4) Die Aufsichtsorgane haben das Mitführen der Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen zu kontrollieren. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erlassen.

(5) Wird die Güterbeförderung ohne die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen durchgeführt oder wird gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen, so haben die Behörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe der Straßenaufsicht sowie an Grenzübergängen die diesen zugeordneten Organe, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Behörde oder deren Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen sind die Behörde und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(6) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Güterbeförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Güterbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG 1991 geleistet wurde. Bei der Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit dem Kraftfahrzeug oder dem beförderten Gut nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu geschehen hat. Ein Rechtsmittel gegen den Untersagungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Stellt das Grenzzollamt fest, dass die beabsichtigte Güterbeförderung ohne die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Berechtigungen durchgeführt wird, so hat es eine Maßnahme nach Abs. 5 zu veranlassen sowie erforderlichenfalls zu veranlassen, dass ein Verfahren gemäß Abs. 6 durchgeführt wird.

(8) Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 sowie einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 können die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder - im Wiederholungsfall - auf Dauer entzogen werden. Die §§ 87 und 88 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis - je nach Schwere der Übertretung für höchstens vier Monate - zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis führen.

ABSCHNITT III-Bestimmungen über den Werkverkehr

§ 10 GütbefG Werkverkehr


(1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.

2.

Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.

3.

Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.

4.

Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

5.

Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

(2) Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1 gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).

(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Abs. 1 Z 3 das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.

§ 11 GütbefG


Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit

1.

Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist, oder

2.

mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3

durchgeführt werden.

ABSCHNITT IV-Tarife

§ 12 GütbefG Tarife


(1) Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe kann im übertragenen Wirkungsbereich durch Beschluß für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über die Grenze oder über Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der Zweigniederlassung), verbindliche Tarife - in der Regel Mindest- und Höchsttarife (Tarifbänder) - festlegen.

(2) Die Tarife haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes (der Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistungen) notwendigen Angaben und alle anderen für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beförderungsbedingungen zu enthalten sowie einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.

§ 13 GütbefG


(1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(2) Die Tarife sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

§ 14 GütbefG


(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, hinsichtlich der Baustellentransporte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

1.

für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (zB Baustellentransporte, Kühl- und Warmhaltetransporte, Stückguttransporte) oder

2.

für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmter Güter über Entfernungen bis höchstens 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der weiteren Betriebsstätte), unter Zugrundelegung bestehender Verbandsempfehlungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe gemäß § 31 KartG 1988, BGBl. Nr. 600,

durch Verordnung verbindliche Tarife, die die durchschnittlichen Gesamtkosten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen haben, nach Maßgabe der folgenden Absätze festsetzen, wenn sich Be- und Entladeort im Inland befinden.

(2) Einer Tariffestsetzung durch Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegt nicht die gewerbsmäßige Beförderung

1.

von Gütern, für die nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145, Preise und Entgelte festgesetzt sind, sowie

2.

von Rohstoffen, die für die Herstellung der unter Z 1 angeführten Güter mengen- und kostenmäßig bedeutungsvoll sind.

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Stunden- oder Kilometersätze bestehender Verbandsempfehlungen gemäß § 31 KartG 1988, die außer den durchschnittlichen Gesamtkosten nicht mehr als einen angemessenen Gewinn berücksichtigen, von einem größeren Teil der Güterbeförderungsunternehmer bei gleichgelagerten Beförderungen erheblich unterboten werden und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(4) Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Marktsituation Mindesttarife oder Ausgangssätze für ein Tarifband festzusetzen; in diesem Fall sind überdies die zur Ermittlung des Tarifbandes erforderlichen, in Hundertsätzen auszudrückenden Zuschläge und Abschläge zu bestimmen.

(5) Werden die Stunden- oder Kilometersätze bestehender Verbandsempfehlungen nur in bestimmten Teilen des Bundesgebietes im Sinne des Abs. 3 unterboten, ist die Wirksamkeit einer Verordnung gemäß Abs. 1 auf diese Teile des Bundesgebietes zu beschränken.

(6) Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann jeweils für höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die für die Erlassung erforderlichen Voraussetzungen wieder eintreten werden.

(7) Während der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist ihre Anpassung an geänderte Verbandsempfehlungen gemäß § 31 KartG 1988, mit denen andere Stunden- oder Kilometersätze hinausgegeben werden, nicht erforderlich.

§ 15 GütbefG


Dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe obliegt nach Erteilung der Genehmigung der Tarife gemäß § 13 Abs. 1 ihre Kundmachung. Er hat die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen ergebenden Pflichten der Güterbeförderungsunternehmer zu überwachen und Verstöße anzuzeigen.

§ 16 GütbefG


Die Güterbeförderungsunternehmer haben dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Tarife notwendig sind, und ihm nach vorangehender Ankündigung Einsicht in alle erforderlichen Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.

§ 17 GütbefG


(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung Belege in elektronischer oder Papierform an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden, aus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich sind.

(2) Der Lenker hat die Belege nach Abs. 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen; Belege in elektronischer Form müssen dabei ohne Zutun des Aufsichtsorgans lesbar sein.

§ 18 GütbefG


Die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 finden auf die Beförderung von Postsendungen keine Anwendung.

ABSCHNITT V-Ausbildung der Lenker

§ 19 GütbefG Fahrerqualifizierungsnachweis


(1) Unbeschadet des § 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, haben Lenker,

1.

die Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 lenken, für die eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist,

2.

die

a)

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

b)

Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden,

und

3.

denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde,

einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) In Abs. 1 Z 1 und 2 genannte Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2014 einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von

1.

Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

2.

Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;

3.

Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

4.

Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Kraftfahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;

5.

Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;

6.

Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;

7.

Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, das bzw. die der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.

(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

1.

eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ der Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG, oder

2.

ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder

3.

eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung des Unionscodes „95“ auf einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellten Fahrerbescheinigung.

Fahrerbescheinigungen, auf denen der Unionscode ‚95‘ nicht vermerkt ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, und insbesondere dessen Abs. 7, vor dem 23. Mai 2020 zum Nachweis der Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach der Richtlinie 2003/59/EG ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als Fahrerqualifizierungsnachweis anerkannt.

(5) Für Lenker, die in § 19c genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.

§ 19a GütbefG Grundqualifikation


(1) Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht. Der Nachweis der Grundqualifikation einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Grundqualifikation für die anderen Klassen.

(2) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:

1.

ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzender und

2.

zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.

Werden die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß § 8 FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006, bestellter Fahrprüfer zu berufen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat hinsichtlich der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:

1.

die Sachgebiete der Prüfung,

2.

die Form und Dauer der Prüfung,

3.

die Anforderungen an die Prüfer,

4.

nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

5.

die auszustellenden Bescheinigungen,

6.

nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

7.

der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

8.

die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,

9.

die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und

10.

die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.

§ 19b GütbefG Weiterbildung


(1) Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder wenn die Gültigkeitsdauer

bereits abgelaufen ist vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2014 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen. Der Nachweis der Weiterbildung einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Weiterbildung für die andere Klasse.

(2) Die Weiterbildung darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine erfolgte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Sachgebiete, den Umfang und die Art der Weiterbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den Weiterbildungsort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.

§ 19c GütbefG Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich


(1) Lenker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

(2) Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, können die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht, erteilt wurde.

(3) Lenker, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich durchlaufen.

§ 19d GütbefG Berufskraftfahrerqualifikationsregister


(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie/er ist Verantwortliche/r im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung und damit zur Wahrnehmung der Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.

(2) Die für die Ausstellung der Fahrerqualifizierungsnachweise zuständigen Behörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen.

(3) Folgende Daten sind im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:

1.

für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 1:

a)

Name und Vorname des Inhabers;

b)

Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

c)

Eintragungsdatum;

d)

Ablaufdatum;

e)

Führerscheinnummer;

f)

Fahrzeugklassen.

2.

für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 2:

a)

Name und Vorname des Inhabers;

b)

Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

c)

Ausstellungsdatum;

d)

Ablaufdatum;

e)

Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;

f)

Führerscheinnummer;

g)

Seriennummer des Nachweises;

h)

Fahrzeugklassen.

3.

für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 3:

a)

Name und Vorname des Inhabers;

b)

Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

c)

Eintragungsdatum;

d)

Ablaufdatum;

e)

Fahrerbescheinigungsnummer.

(4) Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Prüfung der Einhaltung von Artikel 10a der Richtlinie 2003/59/EG dürfen die Behörden gemäß Abs. 2 auf die Daten gemäß Abs. 3 lit. a bis c zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

1.

den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und

2.

den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,

soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Artikel 10a der Richtlinie 2003/59/EG zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.

ABSCHNITT VI-Behörden

§ 20 GütbefG Behörden


(1) Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.

(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 6) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 8) verfügt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 5 der Landeshauptmann.

(5) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:

1.

das Konzessionsentziehungsverfahren;

2.

die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;

3.

die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;

4.

den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;

5.

die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der GewO 1994;

6.

die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/09;

7.

folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters:

a)

die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 5a;

b)

die Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;

c)

die Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;

8.

die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;

9.

die Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 über

a)

die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,

b)

die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,

c)

die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,

d)

die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31.12.2011, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss, und

e)

die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.

(6) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 2 für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 eingetragen ist, sowie für alle in § 3 Abs. 3 genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(8) Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in § 22 genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.

§ 21 GütbefG


An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies

1.

die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe der Bundespolizei, sowie

2.

in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Bundespolizei, die Zollorgane sowie die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung.

Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

§ 21a GütbefG Revision


Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 22 GütbefG Amtshilfe


Über Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.

ABSCHNITT VII Strafbestimmungen

§ 23 GütbefG Strafbestimmungen


(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1.

die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

2.

§ 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

3.

Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

4.

§ 11 zuwiderhandelt;

5.

die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

6.

§ 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;

7.

andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

8.

nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;

         9.       Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;(1a) Wer als Versender, Spediteur, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer eine Güterbeförderung in Auftrag gegeben hat, obwohl er hätte wissen müssen, dass dadurch die Bestimmungen der Kapitel II oder III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verletzt werden, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

1.

§ 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;

2.

§ 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;

3.

andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

4.

eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege nicht mitführt oder auf Verlangen den Aufsichtsorganen nicht aushändigt;

5.

sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.

(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer

1.

die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,

2.

die gemäß § 24d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,

3.

an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 24e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder

4.

geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.

(10) Wer als Inhaber einer ermächtigten Ausbildungsstätte seine Pflichten gemäß § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu ahnden ist.

§ 24 GütbefG


Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 und 9 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

ABSCHNITT VIII Erfassung der Verkehrsunternehmen

§ 24a GütbefG Verkehrsunternehmensregister


(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 zu führen. Im Register werden die im Inland konzessionierten Güterbeförderungsunternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Güterbeförderungsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, für welche Anzahl von Kraftfahrzeugen die Konzession erteilt wurde, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/09. Weiters ist in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

(2) Die gemäß § 20 Abs. 5 zuständige Behörde sowie die gemäß § 21 zuständigen Verwaltungsstrafbehörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) Folgende Daten sind gemäß Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

1.

Name und Rechtsform des Unternehmens;

2.

Anschrift der Niederlassung;

3.

Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters;

4.

Art der Konzession und Anzahl der Kraftfahrzeuge, für die die Konzession erteilt wurde, und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;

5.

Anzahl, Kategorie und Art der in § 5 Abs. 2 Z 3 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;

6.

Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wieder hergestellt ist.

(4) Die gemäß § 20 Abs. 5 zuständigen Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Daten sind folgende Daten in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

1.

bei natürlichen Personen das Geburtsdatum;

2.

Nummer, Ausstellungsdatum und Ausstellungsland der Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters;

3.

soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer des Verkehrsunternehmens.

(6) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

1.

den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

2.

den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(7) Die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 sind öffentlich zugänglich.

Abschnitt IX Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

§ 24b GütbefG Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Güter zu befördern, die

a)

befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,

b)

nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,

c)

über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,

d)

deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und

e)

die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;

2.

Arbeitsplatz:

a)

den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,

b)

das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und

c)

jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;

3.

Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbstständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 24d;

4.

Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;

5.

Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;

6.

Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;

7.

Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

§ 24c GütbefG Wöchentliche Höchstarbeitszeit


Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.

§ 24d GütbefG Ruhepausen


(1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist

1.

bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,

2.

bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,

zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.

§ 24e GütbefG Nachtarbeit


(1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) Der selbstständige Kraftfahrer hat Nachtarbeit binnen 14 Tagen durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit auszugleichen.

§ 24f GütbefG Aufzeichnungspflicht


Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.

ABSCHNITT X-Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 25 GütbefG Verweisungen


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/09 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51, anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/59/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72, anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/109/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1, anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/126/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18, in der Fassung der Richtlinie 2020/612/EU, ABl. Nr. L 141 vom 5.5.2020 S. 9, anzuwenden.

§ 26 GütbefG Übergangsbestimmungen


(1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Umfang des § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993, und der Gewerbeordnung 1994.

(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993 anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 126/1993, geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 erteilte Konzessionen für den Güternahverkehr gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 als Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr und vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 erteilte Konzessionen für den Güterfernverkehr als Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr.

(4) Bis 31. Dezember 2001 gelten an Stelle der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunden auch die Nah- bzw. Fernverkehrstafeln und an Stelle der in § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 genannten Dokumente auch die Mietfahrzeugtafeln weiterhin als entsprechender Nachweis. Weiters darf bis 31. Dezember 2001 Werkverkehr im Sinne des § 10 auch mit einer nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 geltenden Bestimmungen ausgestellten Werkverkehrskarte durchgeführt werden.

(5) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 erteilte Berechtigungen für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 als Berechtigungen zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

(6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2006, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die Vorschriften der GewO 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

(7) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2006 gilt als Neuregelung im Sinne des § 375 Abs. 4 der GewO 1994.

(8) Für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 4 sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2006 anzuwenden.

(9) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. …/2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen innerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.

(10) Aufgrund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 erteilte Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2022 als Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.

§ 27 GütbefG Vollziehung


Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, betraut.

§ 27a GütbefG Bezugnahme auf Richtlinien


Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35;

2.

Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 82;

3.

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35.

4.

Richtlinie 2018/645/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29.

§ 28 GütbefG Inkrafttreten


(1) § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 (Anm.: richtig: idF BGBl. I Nr. 17/1998) treten mit 1. September 1995 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 9, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) Der Entfall des § 20 Abs. 7, § 20 Abs. 8 und § 21a samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 24a Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) § 21 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 7 Z 1 und 8, § 9 Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3 und 4, § 19a Abs. 1, § 23 Abs. 1a, 4 und 10, § 24, § 25 Abs. 5 und 6 und § 27a Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft; gleichzeitig treten § 9 Abs. 3 und 9 und § 23 Abs. 1 Z 10 außer Kraft. § 19d tritt mit 1. April 2022 in Kraft. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 3a, § 5 Abs. 1 und 1b und § 26 Abs. 10 treten mit 21. Mai 2022 in Kraft. Anträge auf Erteilung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und Anmeldungen für die Prüfung der fachlichen Eignung (§ 5 Abs. 4) sind bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag zulässig.