Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Fahrerbescheinigung entspricht dem Muster in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1072/09. Die Gestaltung der Fahrerbescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.Die Fahrerbescheinigung entspricht dem Muster in Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 1072/09. Die Gestaltung der Fahrerbescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
(2)Absatz 2Die Fahrerbescheinigung wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.
(3)Absatz 3Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung der Fahrerbescheinigung gemäß Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 nicht mehr vor, ist die Fahrerbescheinigung der ausstellenden Behörde rückzuerstatten.Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung der Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1072/09 nicht mehr vor, ist die Fahrerbescheinigung der ausstellenden Behörde rückzuerstatten.
In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
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