Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist
1.Ziffer einsbei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
2.Ziffer 2bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
(2)Absatz 2Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(3)Absatz 3Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.Bei Teilung der Ruhepause nach Absatz 2, ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.
In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
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