Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (Paragraph 20,) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.
(2)Absatz 2Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
(2a)Absatz 2 aSetzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und gemäß § 3 Abs. 1 ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.
(3)Absatz 3Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.
In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 GütbefG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 GütbefG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 GütbefG