§ 19d GütbefG Berufskraftfahrerqualifikationsregister

GütbefG - Güterbeförderungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie/er ist Verantwortliche/r im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung und damit zur Wahrnehmung der Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie/er ist Verantwortliche/r im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung und damit zur Wahrnehmung der Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28 Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.
  2. (2)Absatz 2Die für die Ausstellung der Fahrerqualifizierungsnachweise zuständigen Behörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Folgende Daten sind im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsfür Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 1:für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins :,
      1. a)Litera aName und Vorname des Inhabers;
      2. b)Litera bGeburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
      3. c)Litera cEintragungsdatum;
      4. d)Litera dAblaufdatum;
      5. e)Litera eFührerscheinnummer;
      6. f)Litera fFahrzeugklassen.
    2. 2.Ziffer 2für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 2:für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2 :,
      1. a)Litera aName und Vorname des Inhabers;
      2. b)Litera bGeburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
      3. c)Litera cAusstellungsdatum;
      4. d)Litera dAblaufdatum;
      5. e)Litera eBehörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;
      6. f)Litera fFührerscheinnummer;
      7. g)Litera gSeriennummer des Nachweises;
      8. h)Litera hFahrzeugklassen.
    3. 3.Ziffer 3für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 3:für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 3 :,
      1. a)Litera aName und Vorname des Inhabers;
      2. b)Litera bGeburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
      3. c)Litera cEintragungsdatum;
      4. d)Litera dAblaufdatum;
      5. e)Litera eFahrerbescheinigungsnummer.
  4. (4)Absatz 4Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Prüfung der Einhaltung von Artikel 10a der Richtlinie 2003/59/EG dürfen die Behörden gemäß Abs. 2 auf die Daten gemäß Abs. 3 lit. a bis c zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 10 Absatz eins, zweiter Unterabsatz und Prüfung der Einhaltung von Artikel 10a der Richtlinie 2003/59/EG dürfen die Behörden gemäß Absatz 2, auf die Daten gemäß Absatz 3, Litera a bis c zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  5. (5)Absatz 5Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsden Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und
    2. 2.Ziffer 2den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
    soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Artikel 10a der Richtlinie 2003/59/EG zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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