§ 11 GütbefG

GütbefG - Güterbeförderungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit

1.

Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist, oder

2.

mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3

durchgeführt werden.

In Kraft seit 17.02.2006 bis 31.12.9999
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