Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit
1. | Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist, oder | |||||||||
2. | mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 | |||||||||
durchgeführt werden. |
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