§ 15 GütbefG

GütbefG - Güterbeförderungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe obliegt nach Erteilung der Genehmigung der Tarife gemäß § 13 Abs. 1 ihre Kundmachung. Er hat die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen ergebenden Pflichten der Güterbeförderungsunternehmer zu überwachen und Verstöße anzuzeigen.

In Kraft seit 01.09.1995 bis 31.12.9999
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