Dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe obliegt nach Erteilung der Genehmigung der Tarife gemäß § 13 Abs. 1 ihre Kundmachung. Er hat die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen ergebenden Pflichten der Güterbeförderungsunternehmer zu überwachen und Verstöße anzuzeigen. Dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe obliegt nach Erteilung der Genehmigung der Tarife gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ihre Kundmachung. Er hat die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz für tarifgebundene Beförderungen ergebenden Pflichten der Güterbeförderungsunternehmer zu überwachen und Verstöße anzuzeigen.
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