Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
1. | für die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes; | |||||||||
2. | für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994; | |||||||||
3. | für den Werkverkehr (§ 10); | |||||||||
4. | für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung; | |||||||||
5. | für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen | |||||||||
a) | in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes; | |||||||||
b) | in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes. |
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