§ 4 GütbefG Ausnahmen von der Konzessionspflicht

GütbefG - Güterbeförderungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 4.Paragraph 4,

Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich: Eine Konzession nach Paragraph 2, oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

  1. 1.Ziffer einsfür die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes;
  2. 2.Ziffer 2für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994;für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß Paragraph 94, Ziffer 63, GewO 1994;
  3. 3.Ziffer 3für den Werkverkehr (§ 10);für den Werkverkehr (Paragraph 10,);
  4. 4.Ziffer 4für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
  5. 5.Ziffer 5für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
    1. a)Litera ain Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
    2. b)Litera bin Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
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