Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. | selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Güter zu befördern, die | |||||||||
a) | befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten, | |||||||||
b) | nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, | |||||||||
c) | über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen, | |||||||||
d) | deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und | |||||||||
e) | die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten; | |||||||||
2. | Arbeitsplatz: | |||||||||
a) | den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht, | |||||||||
b) | das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und | |||||||||
c) | jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden; | |||||||||
3. | Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbstständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während deren er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 24d; | |||||||||
4. | Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr; | |||||||||
5. | Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden; | |||||||||
6. | Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr; | |||||||||
7. | Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird. |
0 Kommentare zu § 24b GütbefG