Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsFür jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß Paragraph 5, erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.
(2)Absatz 2Wird festgestellt, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.
(3)Absatz 3Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a Abs. 3 Z 3 einzutragen.Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 3, einzutragen.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des Artikel 13 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gelten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 über die Fortbetriebsrechte.Die Bestimmungen des Artikel 13 Absatz eins, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gelten unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 GewO 1994 über die Fortbetriebsrechte.
In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
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