(1) Personen, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen, soweit unionsrechtlich nichts anderes bestimmt wird, nicht der Grenzkontrollpflicht.
(2) Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende zu erklären, wenn
1. | ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht, | |||||||||
2. | sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und | |||||||||
3. | die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist. |
(3) Eine gemäß Abs. 2 ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(5) Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.
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