(1) Beschränkungen des Grenzverkehrs, die sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus Straßen-, Schiffs- und Luftverkehrsvorschriften ergeben, werden durch die Bestimmungen der §§ 3 und 5 nicht berührt.
(2) Grenzübergänge und Transiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geöffnet waren, sind für die Zeit und im Umfang ihrer Zweckbestimmung künftig Grenzübergangsstellen und Transiträume im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb des dem Inkrafttreten folgenden Jahres die Gesamtheit der offenen Grenzübergänge und Transiträume im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die im Abs. 2 genannten und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen bestehenden Grenzübergänge sind, soweit dies gemäß § 5 in Betracht kommt, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den hiefür vorgesehenen Tafeln zu kennzeichnen.
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