§ 13 GrekoG Durchgangsverkehr

Grenzkontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMenschen, die die Bundesgrenze im Luftverkehr überqueren, unterliegen nicht der Grenzkontrollpflicht, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdas Bundesgebiet ohne Zwischenlandung wieder verlassen oder
    2. 2.Ziffer 2nach der Landung auf einem Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit das Luftfahrzeug nicht verlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (§ 12 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) zu erklären, wennDie Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (Paragraph 12, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,) zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,
    2. 2.Ziffer 2sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und
    3. 3.Ziffer 3die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.
  3. (1)Absatz einsPersonen, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen, soweit unionsrechtlich nichts anderes bestimmt wird, nicht der Grenzkontrollpflicht.
  4. (2)Absatz 2Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,
    2. 2.Ziffer 2sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und
    3. 3.Ziffer 3die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.
  5. (3)Absatz 3Eine gemäß Abs. 2 ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.Eine gemäß Absatz 2, ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.
  6. (4)Absatz 4Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz.
  7. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
  8. (5)Absatz 5Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsMenschen, die die Bundesgrenze im Luftverkehr überqueren, unterliegen nicht der Grenzkontrollpflicht, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdas Bundesgebiet ohne Zwischenlandung wieder verlassen oder
    2. 2.Ziffer 2nach der Landung auf einem Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit das Luftfahrzeug nicht verlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (§ 12 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) zu erklären, wennDie Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (Paragraph 12, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,) zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,
    2. 2.Ziffer 2sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und
    3. 3.Ziffer 3die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.
  3. (1)Absatz einsPersonen, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen, soweit unionsrechtlich nichts anderes bestimmt wird, nicht der Grenzkontrollpflicht.
  4. (2)Absatz 2Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,
    2. 2.Ziffer 2sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und
    3. 3.Ziffer 3die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.
  5. (3)Absatz 3Eine gemäß Abs. 2 ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.Eine gemäß Absatz 2, ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.
  6. (4)Absatz 4Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz.
  7. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
  8. (5)Absatz 5Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.

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