Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einseine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert odereine der in Paragraph 5, vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder
2.Ziffer 2den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oderden Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des Paragraph 10, vornimmt oder
3.Ziffer 3sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder
4.Ziffer 4einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder
5.Ziffer 5sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder
6.Ziffer 6eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet odereine gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels verschuldet oder
7.Ziffer 7trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 6 Z 1 oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 den Grenzübertritt vornimmt,
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Ziffer 5 und 6 strafbar.
(2)Absatz 2Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.Absatz eins, Ziffer 5, gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 GrekoG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 GrekoG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 GrekoG