§ 14 GrekoG Zwischenstaatliche Vereinbarungen

GrekoG - Grenzkontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsSofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 3 Abs. 5) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch dieSofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (Paragraph 3, Absatz 5,) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die
    1. 1.Ziffer einsGrenzübergangsstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 geschaffen werden oderGrenzübergangsstellen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, geschaffen werden oder
    2. 2.Ziffer 2der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze abweichend von § 10 Abs. 1 geregelt wird.der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, geregelt wird.
  2. (2)Absatz 2Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle allgemein die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich eine bestimmte Instanz als zuständig zu bezeichnen, kommt die Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Inneres zu.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Abs. 2 zukommende Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu übertragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarung gelegen ist.Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Absatz 2, zukommende Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu übertragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarung gelegen ist.
  4. (4)Absatz 4Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Abs. 3 ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Absatz 3, ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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