(1) Grenzübergangsstellen sind in ihrer unmittelbaren Nähe durch Hinweistafeln kenntlich zu machen. Diese haben die Staatsfarben, das Staatswappen und die Aufschrift „Grenzübergangsstelle“ zu enthalten. Auf Zusatztafeln sind die Verkehrszeiten und allfällige Beschränkungen des Benützungsumfanges ersichtlich zu machen. Die Beschaffenheit der Hinweistafeln ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.
(2) Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei
1. | Grenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser; | |||||||||
2. | Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 wenn die Zulässigkeit des Grenzübertrittes noch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage bestanden hat; | |||||||||
3. | Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 3; | |||||||||
4. | Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken; | |||||||||
5. | Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist. |
(3) Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der Hinweis- und Zusatztafeln zu dulden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
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