Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGrenzübergangsstellen sind in ihrer unmittelbaren Nähe durch Hinweistafeln kenntlich zu machen. Diese haben die Staatsfarben, das Staatswappen und die Aufschrift „Grenzübergangsstelle“ zu enthalten. Auf Zusatztafeln sind die Verkehrszeiten und allfällige Beschränkungen des Benützungsumfanges ersichtlich zu machen. Die Beschaffenheit der Hinweistafeln ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.
(2)Absatz 2Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei
1.Ziffer einsGrenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;
2.Ziffer 2Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 wenn die Zulässigkeit des Grenzübertrittes noch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage bestanden hat;Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, wenn die Zulässigkeit des Grenzübertrittes noch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage bestanden hat;
4.Ziffer 4Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;
5.Ziffer 5Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.
(3)Absatz 3Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der Hinweis- und Zusatztafeln zu dulden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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