Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Landespolizeidirektion. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zusätzlich zu überwachen.
(2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(3)Absatz 3Den Landespolizeidirektionen obliegt darüber hinaus die unverzügliche Information des zuständigen Militärkommandos im Falle militärischer Grenzverletzungen, die Koordinierung der Grenzkontrollbehörden im Lande sowie die Anordnung von Maßnahmen verstärkter Überwachung der Bundesgrenze, wie etwa von Schwerpunktaktionen. Soweit sich staatsvertraglich nichts anderes ergibt, obliegt den Landespolizeidirektionen außerdem die Herstellung der Kontakte mit den Behörden von Nachbarstaaten in Grenzkontrollangelegenheiten und die Untersuchung von Grenzzwischenfällen im Zusammenwirken mit den Behörden des Nachbarstaates sowie die Veranlassung der notwendigen Maßnahmen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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