Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | soweit Angelegenheiten der Betrauung von Zollorganen berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
2. | soweit Angelegenheiten des Völkerrechtes oder internationale Gepflogenheiten berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres; | |||||||||
3. | soweit Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; | |||||||||
4. | soweit auf das an der Eröffnung oder Schließung einer Grenzübergangsstelle im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr bestehende öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister Verkehr, Innovation und Technologie; | |||||||||
5. | in Angelegenheiten der Durchlieferung der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; | |||||||||
6. | im übrigen der Bundesminister für Inneres. |
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