§ 6 GrekoG Gestaltung von Grenzübergangsstellen

GrekoG - Grenzkontrollgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Grenzübergangsstellen sind so zu gestalten, dass die Grenzkontrollen zweckmäßig, einfach und kostensparend durchgeführt werden können.

(2) Die Betreiber von Flugplätzen und Häfen sowie die Straßenerhalter haben durch entsprechende bauliche Einrichtungen oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Grenzkontrolle gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden kann. Für die dadurch entstehenden Kosten haben die Betreiber der Flugplätze und Häfen sowie die Straßenerhalter selbst aufzukommen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 GrekoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 GrekoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 6 GrekoG


Entscheidungen zu § 6 Abs. 1 GrekoG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 GrekoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 GrekoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 GrekoG
§ 7 GrekoG