Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGrenzübergangsstellen sind so zu gestalten, dass die Grenzkontrollen zweckmäßig, einfach und kostensparend durchgeführt werden können.
(2)Absatz 2Die Betreiber von Flugplätzen und Häfen sowie die Straßenerhalter haben durch entsprechende bauliche Einrichtungen oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Grenzkontrolle gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden kann. Für die dadurch entstehenden Kosten haben die Betreiber der Flugplätze und Häfen sowie die Straßenerhalter selbst aufzukommen.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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