(1) Die Außengrenze darf, abgesehen von den Fällen, in denen anderes internationalen Gepflogenheiten oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen entspricht, nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
(2) Die Binnengrenze darf an jeder Stelle überschritten werden. Wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten erscheint, ist der Bundesminister für Inneres im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen jedoch ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß für einen bestimmten Zeitraum auch bestimmte Abschnitte der Binnengrenze nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, in Erfüllung der aus der internationalen und europäischen Solidarität sowie dem Neutralitätsgesetz erwachsenden Verpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit den Grenzverkehr während der Dauer außerordentlicher Verhältnisse an bestimmten Grenzübergangsstellen oder Grenzabschnitten mit Verordnung ganz oder teilweise einzustellen. Hierüber ist binnen drei Tagen nach Erlassung dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Die Einstellung des Grenzverkehrs sowie die Aufhebung dieser Maßnahme sind unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
0 Kommentare zu § 10 GrekoG