§ 15 GrekoG

GrekoG - Grenzkontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten

1.

für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verarbeiten;

2.

im Falle des Einsatzes elektronischer Abfertigungsgeräte (§ 12 Abs. 2) automationsunterstützt zu ermitteln und für die Dauer des elektronischen Abfertigungsprozesses zu verarbeiten;

3.

dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zu übermitteln, soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind;

4.

einer anderen Sicherheitsbehörde bei Verdacht einer strafbaren Handlung zum Zwecke der Strafverfolgung zu übermitteln, soweit sie für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages dieser Behörde notwendig sind.

(1a) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, dem SIRENE-Büro (§ 4 Abs. 1 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der Verordnung SIS-Grenze und der Verordnung SIS-Rückkehr genannten Aufgaben erforderlich ist. Zur Erfüllung der im ersten Satz genannten Aufgaben ist auch das SIRENE-Büro ermächtigt, personenbezogene Daten den Grenzkontrollbehörden zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies

1.

zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,

2.

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

3.

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,

4.

zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder

5.

aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses

notwendig und verhältnismäßig ist.

(4) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 3 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 3 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(5) Unbeschadet des Abs. 1 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 2 ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.

In Kraft seit 07.03.2023 bis 31.12.9999
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