§ 74e GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2012 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz einsGegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 sindGegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß Paragraph 32 f, Absatz eins, Ziffer 2, sind
    1. 1.Ziffer einsVorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Art. 50b Z 2 B-VG,Vorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Artikel 50 b, Ziffer 2, B-VG,
    2. 2.Ziffer 2Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32h Abs. 1 Z 3 bis 5,Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 32 h, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5,
    3. 3.Ziffer 3Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß den Bestimmungen der ESM-Informationsordnung sowie alle von Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente und
    4. 4.Ziffer 4Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß § 32i Abs. 2.Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Paragraph 32 i, Absatz 2,

    (Anm.: Abs. 2 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)Anmerkung, Absatz 2, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2012 bis 01.01.9000
  1. (1)Absatz einsGegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 sindGegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß Paragraph 32 f, Absatz eins, Ziffer 2, sind
    1. 1.Ziffer einsVorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Art. 50b Z 2 B-VG,Vorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Artikel 50 b, Ziffer 2, B-VG,
    2. 2.Ziffer 2Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32h Abs. 1 Z 3 bis 5,Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 32 h, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5,
    3. 3.Ziffer 3Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß den Bestimmungen der ESM-Informationsordnung sowie alle von Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente und
    4. 4.Ziffer 4Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß § 32i Abs. 2.Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Paragraph 32 i, Absatz 2,

    (Anm.: Abs. 2 tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)Anmerkung, Absatz 2, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

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