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(1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. Derselbe hat alle zu dessen Durchführung erforderlichen Verordnungen und Anordnungen zu erlassen.
(2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4, 13 sowie § 13 § 15b Abs. 6 -– soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen -– der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
(1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. Derselbe hat alle zu dessen Durchführung erforderlichen Verordnungen und Anordnungen zu erlassen.
(2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4, 13 sowie § 13 § 15b Abs. 6 -– soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen -– der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.