§ 99 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. Derselbe hat alle zu dessen Durchführung erforderlichen Verordnungen und Anordnungen zu erlassen.

(2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4, 13 sowie § 13 § 15b Abs. 6 - soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen - der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.05.1997 bis 14.05.2021

(1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. Derselbe hat alle zu dessen Durchführung erforderlichen Verordnungen und Anordnungen zu erlassen.

(2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4, 13 sowie § 13 § 15b Abs. 6 - soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen - der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

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