§ 34 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom 15. DezemberNovember bis einschließlich 10. JännerDezember im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).

(2) § 26a, § 27 Abs. 2 bis 6, § 27a, § 28 Abs. 1 und § 28a sind anzuwenden, § 27 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und § 27a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.08.2013

(1) Der Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom 15. DezemberNovember bis einschließlich 10. JännerDezember im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).

(2) § 26a, § 27 Abs. 2 bis 6, § 27a, § 28 Abs. 1 und § 28a sind anzuwenden, § 27 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und § 27a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist.

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