Begründung: Der Vater beantragte eine "Verlagerung des Gerichtsstandes" (gemeint: Delegierung an ein anderes Gericht als das Bezirksgericht Rohrbach). Das Oberlandesgericht Linz wies den Delegierungsantrag ab. Es führte im Wesentlichen folgendes aus: Eine Delegierung solle einen Ausnahmefall bilden. Eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN würde ein unvertretbare Lockerung der Zuständigkeitsordnung bedeuten. Ein Delegationsantrag könne nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werde... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Zahlung von 300.000 S sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Rufschädigungen, die dem Kläger durch eine Antragstellung der Beklagten bei einem Prozessgericht, "dass die Prozessfähigkeit des Klägers nicht gegeben ist, weshalb im Auftrag des Vereinsvorstandes der Antrag gestellt wird, gemäß § 6 lit a ZPO vorzugehen", entstanden sind. Der Kläger habe gegen den Erstbeklagten eine Bereicherungsklage auf Rückzahlung... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer beim Landesgericht S***** als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 69.209,65 brutto s.A. schuldig zu erkennen und festzustellen, daß das am 11.11.1991 zwischen ihr und der Beklagten eingegangene Dienstverhältnis in ein unbefristetes übergegangen und daß dieses Dienstverhältnis aufrecht sei. Sie sei mit der Beklagten ein befristetes Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete des Be... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.12.1984, 10 Vr 949/82-570, wurde der Kläger des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG schuldig erkannt, weil er am 13.12.1982 auf der Landeshauptstraße 12 zwischen Kleinengersdorf und Korneuburg Dr.Viktor Franz P*** durch zwei Revolverschüsse aus geringer Entfernung in die rechte Halsseite und die rechte Schläfe vorsätzlich getötet und zwischen dem ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art87 Abs3GOG §32GOG §34JN §1 AZPO §514 C3
Rechtssatz: Die Festsetzung der Geschäftsverteilung durch den Personalsenat erfolgt nicht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen. Beschlüsse des Personalsenates, mit denen Geschäftsverteilungsmaßnahmen getroffen wurden, können, da die Vorschriften der JN und der ZPO auch nicht analog auf sie angewendet werden können, durch die Parteien jener Verfahren, die durch sie bet... mehr lesen...
Begründung: Beim Landesgericht für ZRS Wien wurde vom Rekurswerber zu 53 a Cg 1052/86 ein gegen die Republik Österreich gerichtetes Amtshaftungsverfahren eingeleitet. Derzeit sind beim Oberlandesgericht Wien Rechtsmittelverfahren anhängig. In diesen lehnte der Rekurswerber eine Reihe von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien wegen Befangenheit ab. Dadurch wurde sowohl der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Senate 1 bis 6, 11, 12, 14 b... mehr lesen...
Norm: AHG §1 cd1aB-VG Art83B-VG Art87GOG §32GOG §34JN §30RDG §36
Rechtssatz: Handelt es sich um eine Einzelrichtersache bei einem GH ist § 30 JN erst anwendbar, wenn bei allen Richtern des GH die Voraussetzungen des § 19 JN vorliegen. Sonst ist es Sache des Personalsenates, unter Ausschöpfung der sich aus dem Personalstand ergebenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß der angerufene GH auch tätig werden kann. Tut er dies nicht, könnten sich dar... mehr lesen...
Norm: B-VG Art83B-VG Art87Geo §17GOG §32GOG §34RDG §36
Rechtssatz: Wenn durch als gerechtfertigt anerkannte Befangenheitserklärungen weder der mit der Leitung der Gerichtsabteilung beauftragte Richter noch seine Stellvertreter judizieren können, hat der zuständige Personalsenat durch richterlichen Akt (Änderung der Geschäftsverteilung) eine zur Bereinigung der Situation geeignete Verfügung zu treffen. Veränderungen der Geschäftsverteilung sind ... mehr lesen...
Norm: GOG §32GOG §34
Rechtssatz: Die Zuteilung eines Richters lediglich zur Erledigung einer bestimmten Rechtssache an ein anderes Gericht ist unzulässig und bewirkt, daß das in dieser Sache von dem zugeteilten Richter gefällte Urteil nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig ist. Entscheidungstexte 4 Ob 16/51 Entscheidungstext OGH 20.02.1951 4 Ob 16/51 Veröff: SZ 24/45 = JBl 1952,... mehr lesen...