Anwendung der Ordnungsbestimmungen auf die
Verhandlungen der Ausschüsse
Die §§ 84 bis 86 finden sinngemäß auch hinsichtlich der Verhandlungen der Ausschüsse mit der Maßgabe Anwendung, dass beim "Ruf zur Sache" und beim "Ruf zur Ordnung" an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende des Ausschusses tritt und dass im Fall des § 86 Abs 1 der Vorsitzende des Ausschusses dem Präsidenten vom Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen hat.
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