§ 86 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Rüge

 

§ 86

 

(1) Wenn ein Mitglied des Landtages bei den Verhandlungen des Landtages eine der im § 85 angeführten Handlungen in einer solchen Weise setzt, dass der "Ruf zur Ordnung" keine ausreichende Zurechtweisung bedeuten würde, hat der Präsident den Fall dem Immunitäts- und Disziplinarausschuss zur Entscheidung zu überweisen. Ebenso kann in diesem Fall jedes Mitglied des Landtages oder der Landesregierung, das sich durch die Handlungsweise eines anderen Mitgliedes des Landtages verletzt fühlt oder dem eine solche Handlungsweise vorgeworfen wird, den Immunitäts- und Disziplinarausschuss zur Entscheidung anrufen.

(2) Nach Beratung des Immunitäts- und Disziplinarausschusses kann dieser erkennen:

a)

dem Mitglied des Landtages wird eine Rüge erteilt;

b)

dem Mitglied des Landtages ist vom Präsidenten der "Ruf zur Ordnung" zu erteilen; oder

c)

zu einer Zurechtweisung besteht kein Anlass.

(3) Der Beschluss des Immunitäts- und Disziplinarausschusses ist außer dem Präsidenten jenen Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung bekannt zu geben, die die Entscheidung des Immunitäts- und Disziplinarausschusses begehrt haben oder von dieser Entscheidung betroffen sind.

(4) Jedes der im Abs 3 genannten Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung kann gegen die Entscheidung des Immunitäts- und Disziplinarausschusses innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung beim Präsidenten schriftlich Berufung erheben, über die der Landtag ohne Debatte entscheidet.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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